Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass auch Betreiber von Abmahnwesen bei Besitzstörungen, die sich als Prozessfinanzierer verstehen, dem quota-litis-Verbot nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB unterliegen können. Dies gilt insbesondere, wenn sie ihren Kunden Rechtsberatung anbieten oder versuchen, Einfluss auf die Verfahrensführung ihrer Anwälte zu nehmen.
Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien, hatte gegen die Zweitantragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dieser untersagte, im Auftrag Dritter Aufforderungsschreiben an (potenzielle) Besitzstörer zu versenden. Dies geschah, da die Praxis gegen den Anwaltsvorbehalt verstieß.
Die Antragsgegner modifizierten ihr Modell durch die Einschaltung von „Partnerrechtsanwälten“, boten jedoch weiterhin an, Besitzstörungen „schnell und unbürokratisch“ zu lösen. Kunden wurden mit der Aussicht auf bis zu 200 EUR an Zahlungen durch Störer geworben, wobei keine Kosten für sie anfallen sollten.
Das Rekursgericht stellte einen Verstoß gegen das quota-litis-Verbot fest, da die Erstantragsgegnerin ein Erfolgshonorar von 50 % der erhaltenen Zahlungen einforderte. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner zurück und bestätigte, dass das Verbot nicht nur für Anwälte, sondern auch für Prozessfinanzierer gilt, die Einfluss auf die Verfahren nehmen.
OGH | 4 Ob 144/24s | 10.09.2024 | Urteile und Beschlüsse des OGH