In einer aktuellen Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass die Testierfreiheit einer betreuten Person nicht durch die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für die Personenbetreuung eingeschränkt wird.
Im vorliegenden Fall setzte der Erblasser seine Pflegerin und deren Ehemann als Erben in seinem Testament ein. Die Drittantragstellerin, seine Ehegattin, stellte einen Revisionsrekurs ein und argumentierte, dass die in der Verordnung enthaltenen Verbote für Pflegepersonen – die berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile zu missbrauchen – die Wirksamkeit des Testaments beeinträchtigen würden.
Der OGH wies das Rechtsmittel zurück und bestätigte, dass die Verordnung nicht zur Nichtigkeit des Testaments führt. Die Vorinstanzen hatten korrekt festgestellt, dass das Verbot für Pflegepersonen nicht auf die Errichtung eines Testaments anwendbar ist und der Schutz der betreuten Person nicht nach deren Tod greift.
OGH | 2 Ob 15/23d | 21.02.2023 | Urteile und Beschlüsse des OGH