Kein Provisionsanspruch der Maklerin bei Vermittlung eines Büros anstelle einer Wohnung

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In einem aktuellen Urteil stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass einer Maklerin kein Provisionsanspruch zusteht, nachdem sie einer Kundin anstelle einer Wohnung ein Büro vermittelt hatte. Die Kundin hatte die Maklerin beauftragt, eine Wohnung für Wohnzwecke zu finden. Stattdessen vermittelte die Maklerin ein Büro, für das die Kundin einen Kaufvertrag unterzeichnete. Dieser wurde jedoch aus ungeklärten Gründen nicht abgeschlossen, und das Büro wurde letztlich an einen anderen Käufer verkauft.

Die Maklerin forderte die Provision mit der Begründung, sie habe einen Kaufvertrag ermöglicht. Die Kundin widersprach dem, da sie ausdrücklich eine Wohnung gewünscht hatte.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Maklervertrag eindeutig auf die Vermittlung einer Wohnung ausgerichtet war. Der Anspruch auf eine Maklerprovision erfordert, dass das vermittelte Geschäft dem ursprünglichen Auftrag entspricht. Ein Büro kann nicht als gleichwertig zu einer Wohnung angesehen werden, insbesondere da es erst umgewidmet und umgebaut werden müsste, um als solche genutzt werden zu können. Daher steht der Maklerin kein Provisionsanspruch zu.

OGH | 16.10.2024