Der Tod des Hauptmieters: Ein Querschnitt zwischen Erbrecht und Mietrecht

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Das Erbrecht regelt, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen oder Rechte übernimmt. Es ist ein zentraler Bestandteil des Zivilrechts und stellt sicher, dass das Vermögen eines Verstorbenen in geordneter Weise auf die Hinterbliebenen übergeht. Im Zusammenhang mit dem Mietrecht kann das Erbrecht eine besondere Rolle spielen, da der Tod eines Hauptmieters nicht nur erbrechtliche Fragen aufwirft, sondern auch mietrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nahe Angehörige oder andere Personen in das bestehende Mietverhältnis eintreten können. Während das Erbrecht die Vermögensübertragung regelt, dient das Eintrittsrecht dem Schutz der Wohnbedürfnisse. Diese Thematik wird insbesondere in § 14 des Mietrechtsgesetzes (MRG) geregelt, der sicherstellt, dass bestimmte Personen das Recht haben, die Wohnung weiterhin zu nutzen.

Sollte die (teilweise) Anwendbarkeit des MRG gegeben sein, sieht § 14 MRG vor, dass bestimmte Personen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag haben, wenn der Hauptmieter verstirbt. Dieses Recht dient dazu, den Wohnbedarf von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen zu schützen, die mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zu den begünstigten Personen zählen Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie wie Kinder oder Eltern sowie Lebensgefährten, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der gemeinsame Haushalt ist hierbei eine wesentliche Voraussetzung. Es reicht oft nicht aus, lediglich denselben Wohnsitz gemeldet zu haben; vielmehr muss eine ernsthafte und tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden haben.
Mit dem Eintrittsrecht gehen somit formale Anforderungen einher. In der Praxis kommt es oft zu Streitigkeiten darüber, ob die Voraussetzungen des Eintrittsrechts erfüllt sind. Nicht selten führt dies zu Auseinandersetzungen mit dem Vermieter, da dieser ein berechtigtes Interesse daran hat, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Verweigert der Vermieter den Eintritt, kommt es in der Regel zu einem gerichtlichen Verfahren.


Angesichts der Komplexität der Regelungen und der zahlreichen möglichen Streitpunkte ist es ratsam, bei Fragen zum Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 MRG rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Als erfahrener Rechtsanwalt für Mietrecht und Erbrecht (Kanzlei in 1090 Wien), helfe ich Ihnen nicht nur bei der Durchsetzung des Eintrittsrechts bei Ableben des Hauptmieters, sondern auch bei der Klärung erbrechtlicher und mietrechtlicher Fragestellungen. Ich setze die für Sie notwendigen Schritte, wahre Fristen und vertrete Sie im Falle von Konflikten mit dem Vermieter oder anderen Berechtigten um bevorzugt eine einvernehmliche Lösung zu finden.