Erbunwürdiger Ehegatte kann nicht von Nachkommen repräsentiert werden

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In einem kürzlich ergangenen Urteil kam der Oberste Gerichtshof (OGH) zum Ergebnis, dass ein erbunwürdiger Ehegatte nicht durch seine leiblichen Kinder repräsentiert werden kann. Der Erblasser, der 2021 verstorben ist, hinterließ fünf Kinder: drei Töchter aus erster Ehe und zwei Söhne aus zweiter Ehe.

Der Gesetzgeber hat, obwohl § 542 ABGB weit gefasst ist, nicht beabsichtigt, dass die Nachkommen eines erbunwürdigen Ehegatten diesen im Erbfall vertreten können. Der Begriff “erbunwürdige Person” in § 542 ABGB ist daher zu allgemein. Wenn die Witwe als erbunwürdig angesehen wird, fällt ihr Erbanteil von einem Drittel daher nicht automatisch an die Söhne, die gemeinsame Nachkommen des Erblassers und der Witwe sind.

OGH | 2 Ob 169/23a | 25.10.2023