Der Oberste Gerichtshof (OGH) untersagte in einem Verfahren der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte die Verwendung bestimmter benachteiligender Klauseln in Mietverträgen eines Hausverwaltungsunternehmens und einer gewerblichen Vermieterin.
Die Klägerin beantragte die Untersagung von 37 Klauseln; das Erstgericht gab dem Antrag hinsichtlich 36 Klauseln statt, während das Berufungsgericht die Verwendung aller beanstandeten Klauseln untersagte. Der OGH bestätigte dies und erklärte, dass die Wertsicherung des Mietzinses an den Baukostenindex unzulässig sei, da sie nicht ausreichend sachlich gerechtfertigt ist und das Äquivalenzverhältnis im Mietverhältnis verzerrt.
Eine weitere Klausel, die besagte, dass Zusätze des Mieters auf Zahlscheinen nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, wurde als irreführend und damit gegen das Transparenzgebot verstoßend eingestuft.
OGH | 10 Ob 23/24s | 10.09.2024 | Urteile und Beschlüsse des OGH