Der Kläger, der ehemalige Lebensgefährte der im Jahr 2021 verstorbenen Erblasserin, fordert die Zahlung von 57.200 EUR als Pflegevermächtnis gemäß § 677 ABGB. Die Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, während die Beklagten in Deutschland wohnhaft sind. Die Verlassenschaft wurde bereits durch das Bezirksgericht Zell am See rechtskräftig den Beklagten eingeantwortet.
Das Erstgericht wies die Klage aufgrund der von den Beklagten geltend gemachten internationalen Unzuständigkeit zurück, da es der Ansicht war, dass die Klage nicht unter die EU-Erbrechts-Verordnung falle. Das Rekursgericht hingegen verwies auf die Anwendbarkeit dieser Verordnung und wies die Einrede der Unzuständigkeit zurück.
Daraufhin legte der Oberste Gerichtshof die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor: Ist ein Anspruch auf Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB als „Erbsache“ im Sinne von Art 4 der EU-Erbrechts-Verordnung zu qualifizieren?
OGH | 2 Ob 132/24m | 10.09.2024 | Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH