Notariatsaktspflicht des Versprechens einer Morgengabe im Jahr 1998

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In einer aktuellen Entscheidung entschied der OGH, dass eine im Rahmen einer muslimischen Hochzeit zwischen österreichischen Staatsbürgern im Jahr 1998 versprochene „Brautgabe“ als Morgengabe gemäß den alten Vorschriften des ABGB zu betrachten ist. Die Ehe wurde am 25. März 1998 vor einem Wiener Standesamt geschlossen, gefolgt von einer Feier nach islamischem Ritus. In der Heiratsurkunde wurde festgehalten, dass der Ehemann der Ehefrau ein jordanisches Dinar und ein Kilo Gold als Morgengabe versprach, jedoch ohne Vereinbarung über den Zeitpunkt der Leistung.

Nach der Scheidung im Jahr 2022 und der Nichtleistung der Morgengabe erhob die Frau Klage. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Vereinbarung formnichtig sei, da ein Notariatsakt erforderlich gewesen wäre. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hingegen gab der Klage statt, woraufhin der OGH das Urteil des Erstgerichts bestätigte.

Der OGH stellte fest, dass gemäß der bis 2009 geltenden Fassung des ABGB die Morgengabe einen freiwilligen Charakter hat und lediglich versprochen oder tatsächlich gegeben werden muss. Der Begriff „Brautgabe“ in der Heiratsurkunde sei als Synonym zur Morgengabe anzusehen und schadet der rechtlichen Bewertung nicht. Der gesetzliche Charakter der Morgengabe bleibt unabhängig von religiösen Vorschriften bestehen. Mangels eines Notariatsakts war die Vereinbarung über das Kilo Gold daher rechtsunwirksam.

OGH | 8 Ob 88/24k | 26.09.2024 | Urteile und Beschlüsse des OGH