Erbteilungsübereinkommen: Rechtssicherheit bei der Aufteilung des Nachlasses
Kommt es zum Erbfall, entsteht oft eine sogenannte Erbengemeinschaft, wenn mehrere Personen erben. Diese Gemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet – also auf die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben. In vielen Fällen gelingt dies am besten durch ein Erbteilungsübereinkommen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Erbteilungsübereinkommen ist, wann es benötigt wird, welche rechtlichen Anforderungen gelten und worauf Sie als Erbe in Wien achten sollten.
Was ist ein Erbteilungsübereinkommen?
Ein Erbteilungsübereinkommen ist ein Vertrag zwischen allen Miterben, in dem sie einvernehmlich regeln, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt wird. Die gesetzliche Erbquote bleibt dabei die Ausgangsbasis, kann aber durch abweichende Vereinbarung verändert oder konkretisiert werden.
Ein solcher Vertrag wird in der Praxis immer dann geschlossen, wenn:
- mehrere Personen gemeinsam erben,
- eine konkrete Aufteilung nicht im Testament oder Erbvertrag geregelt ist,
- bestimmte Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Unternehmen, Wertgegenstände) nur einem Erben zufallen sollen,
- ein Erbe seine Erbquote an andere abtreten oder sich auszahlen lassen möchte.
Das Ziel: Klarheit, Rechtsfrieden und Vermeidung künftiger Streitigkeiten.
Form und rechtliche Anforderungen
Die Form des Erbteilungsübereinkommens richtet sich nach dem Inhalt:
- Grundsätzlich ist Schriftform erforderlich.
- Bei Immobilien oder Unternehmensanteilen ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben
- Die Zustimmung aller Miterben ist zwingende Voraussetzung – es handelt sich um ein einstimmiges Rechtsgeschäft.
- Es handelt sich zivilrechtlich um einen vergleichsähnlichen Vertrag mit schuldrechtlicher und teilweise sachenrechtlicher Wirkung.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich beim Erbteilungsübereinkommen sohin um ein schuldrechtliches Vertragsergebnis, das von allen Erben gemeinsam abgeschlossen werden muss. Einseitige Regelungen sind nicht möglich. Die Schriftform ist grundsätzlich erforderlich. Sobald Immobilien, Gesellschaftsanteile oder andere formbedürftige Rechtsgeschäfte betroffen sind, ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Nur dann ist das Übereinkommen rechtlich wirksam und im Grundbuch oder Firmenbuch eintragbar.
Typische Inhalte eines Erbteilungsübereinkommens
Ein sorgfältig aufgesetztes Erbteilungsübereinkommen sollte folgende Punkte regeln:
- Parteien: Namen, Adressen und Erbquoten aller Miterben
- Nachlassverzeichnis: Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden
- Bewertung: Verkehrswert der Nachlassgegenstände
- Zuweisung: Wer erhält welche Vermögenswerte?
- Ausgleichszahlungen: Wenn ein Erbe mehr erhält, als seiner Quote entspricht
- Schuldenregelung: Wer übernimmt etwaige offene Verbindlichkeiten?
- Rücktritts- oder Aufhebungsklauseln: Für den Fall von Streit oder neuen Erkenntnissen
- Kostenaufteilung: Wer trägt Notarkosten, Gebühren, Steuern?
- Steuerliche Regelungen: Erbschafts- und Grunderwerbsteuer beachten
Der Inhalt eines Erbteilungsübereinkommens umfasst in der Regel eine vollständige Darstellung der Erbverhältnisse, die genaue Auflistung und Bewertung der Nachlassgegenstände sowie deren Zuweisung an bestimmte Erben. Oft werden auch Ausgleichszahlungen vereinbart, um unterschiedliche Erbquoten oder Werteverhältnisse zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden im Vertrag Fragen der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Kostenverteilung und etwaige Rücktrittsrechte geregelt. In komplexeren Fällen – etwa bei vorbestehenden Schenkungen, Pflichtteilsansprüchen oder ausländischen Vermögenswerten – empfiehlt sich zusätzlich eine steuerrechtliche Beratung, um Nachteile zu vermeiden.
Vorteile des Erbteilungsübereinkommens
- Vermeidung gerichtlicher Erbteilungsklage
- Zeitersparnis gegenüber einem streitigen Verfahren
- Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. Übernahme des Familienhauses durch ein Kind gegen Ausgleich
- Rechtssicherheit für alle Beteiligten
- Möglichkeit zur steueroptimalen Nachlassgestaltung
Was passiert ohne Einigung?
Kommt kein Erbteilungsübereinkommen zustande, bleibt oft nur ein gerichtliches Verfahren. Dieses ist regelmäßig mit:
- erheblichem Kostenaufwand (Gerichts- und Sachverständigengebühren),
- langer Dauer,
- sowie hohem Konfliktpotenzial verbunden.
Zudem kann durch gerichtliche Verwertung von Nachlassgegenständen (z. B. Zwangsversteigerung einer Immobilie) Vermögensschaden entstehen.
Fazit: Ein Erbteilungsübereinkommen schafft Klarheit und Frieden
Ein Erbteilungsübereinkommen ist das zentrale Instrument zur einvernehmlichen Auflösung einer Erbengemeinschaft. Gerade bei komplexen Nachlässen – wie Immobilien, Familienunternehmen oder ausländischem Vermögen – ist es empfehlenswert, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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