Ein Unfall, eine Krankheit oder altersbedingte Einschränkungen können dazu führen, dass man plötzlich nicht mehr selbst entscheiden kann.
Doch wer handelt in diesem Fall – wer unterschreibt Verträge, entscheidet über medizinische Behandlungen oder verwaltet Ihr Vermögen?
Damit Sie nicht fremdbestimmt werden, gibt es in Österreich drei zentrale Instrumente der rechtlichen Vorsorge:
die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung und die gesetzliche Erwachsenenvertretung.
Als Rechtsanwalt in Wien (1090 Alsergrund) erkläre ich Ihnen, welche Unterschiede bestehen und wie Sie rechtzeitig vorsorgen können.
1. Die Vorsorgevollmacht – Selbstbestimmung trotz Verlust der Entscheidungsfähigkeit
Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Instrument der privaten Vorsorge.
Sie ermöglicht es Ihnen, selbst zu bestimmen, wer in Ihrem Namen handelt, wenn Sie aufgrund einer psychischen Krankheit, Demenz oder eines Unfalls nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Typische Bereiche, die durch eine Vorsorgevollmacht geregelt werden können:
- Vermögensangelegenheiten (z. B. Bankgeschäfte, Mietverträge, Immobilienverwaltung)
- Behörden- und Versicherungsangelegenheiten
- Medizinische und pflegerische Entscheidungen
- Wohnsitz- und Aufenthaltsbestimmungen
Die Vollmacht wird erst dann wirksam, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die mangelnde Entscheidungsfähigkeit bestätigt. Damit sie rechtlich gültig ist, muss sie schriftlich errichtet und notariell oder anwaltlich beurkundet sowie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden.
💡 Tipp vom Rechtsanwalt: Eine unklare oder unvollständige Vorsorgevollmacht kann später zu erheblichen Problemen führen – etwa wenn Banken oder Behörden sie nicht akzeptieren. Lassen Sie daher die Formulierung immer anwaltlich prüfen.
2. Die Patientenverfügung – Medizinische Entscheidungen vorab regeln
Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie ablehnen möchten, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können.
Sie richtet sich insbesondere an Ärztinnen und Ärzte und betrifft Situationen am Ende des Lebens oder nach schweren Erkrankungen.
Unterschieden wird zwischen:
- Verbindlicher Patientenverfügung – verpflichtet Ärzte, Ihren Willen zu respektieren.
- Beachtlicher Patientenverfügung – dient als Orientierung, ist aber nicht zwingend bindend.
Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung:
- Ärztliche Aufklärung über die medizinischen Folgen,
- Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei der Patientenanwaltschaft,
- Schriftliche Unterzeichnung und
- Gültigkeit für 8 Jahre, danach Erneuerung möglich.
Viele Menschen kombinieren die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht, um sicherzustellen, dass eine vertraute Person medizinische Entscheidungen im eigenen Sinne durchsetzt.
3. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung – wenn keine Vorsorge getroffen wurde
Wenn keine Vorsorgevollmacht besteht, kommt als „Auffanglösung“ die gesetzliche Erwachsenenvertretung nach dem Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) zum Tragen.
Sie ermöglicht es nahen Angehörigen (z. B. Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder oder Eltern), bestimmte Angelegenheiten für die betroffene Person zu übernehmen.
Voraussetzungen:
- ärztliche Bestätigung über fehlende Entscheidungsfähigkeit,
- Nachweis der Angehörigeneigenschaft,
- Eintragung im ÖZVV,
- und gerichtliche Kontrolle über den Umfang der Vertretungsbefugnisse.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht entscheiden hier also nicht Sie selbst, wer für Sie handelt.
Gerade deshalb ist es sinnvoll, vorher aktiv vorzusorgen.
5. Warum rechtzeitige Vorsorge entscheidend ist
Viele Menschen gehen davon aus, dass Ehepartner oder Kinder „automatisch“ entscheiden dürfen.
Das ist ein Irrtum. Ohne entsprechende Vollmacht kann niemand rechtswirksam für Sie handeln – nicht einmal Ihr Ehegatte.
Die Folge:
Es muss ein gerichtliches Erwachsenenvertretungsverfahren eingeleitet werden – oft zeitaufwändig, kostenintensiv und emotional belastend.
Eine anwaltlich errichtete Vorsorgevollmacht verhindert genau das: Sie behalten Selbstbestimmung, Rechtssicherheit und Klarheit.
Zugleich entlasten Sie Ihre Angehörigen in einer ohnehin schwierigen Situation.
6. Ihr Rechtsanwalt für Vorsorge und Erbrecht in Wien
Als Rechtsanwalt in 1090 Wien (Alsergrund) berate ich Sie umfassend zur Erstellung und Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Erwachsenenvertretung.
Ich sorge dafür, dass Ihre Dokumente klar formuliert, rechtlich wirksam und auf Ihre persönliche Lebenssituation abgestimmt sind – sei es im Rahmen einer umfassenden Vorsorgeplanung oder als Teil Ihrer Testamentsgestaltung.
6. Kontakt
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📍 Rechtsanwalt Mag. Torsten Witt, Schwerpunkt für Erbrecht, Mietrecht und Immobilienrecht in 1090 Wien
📞 +43 1 908 16 00
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