Die Nachtgragsabhandlung – Was tun, wenn nach der Einantwortung weiteres Vermögen auftaucht?

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Erbrecht Österreich: Was ist eine Nachtragsabhandlung?

Mit der Einantwortung endet das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass erst Monate oder sogar Jahre später weitere Vermögenswerte des Verstorbenen entdeckt werden. Dabei handelt es sich häufig um bislang unbekannte Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Liegenschaften oder Forderungen.

Für diese Fälle sieht das österreichische Erbrecht die Nachtragsabhandlung gemäß § 183 AußStrG vor.

Was ist eine Nachtragsabhandlung?

Die Nachtragsabhandlung dient dazu, nachträglich hervorgekommenes Aktivvermögen ordnungsgemäß der Verlassenschaft zuzuordnen und den bereits eingeantworteten Erben zuzuweisen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme wird das ursprüngliche Verlassenschaftsverfahren dadurch jedoch nicht „neu eröffnet“. Vielmehr wird die bereits abgeschlossene Verlassenschaft lediglich hinsichtlich des neu hervorgekommenen Vermögens ergänzt.

Ein neuer Einantwortungsbeschluss ist regelmäßig nicht erforderlich. Das nachträglich hervorgekommene Vermögen fällt den bereits eingeantworteten Erben entsprechend ihren bestehenden Erbquoten zu.

Wann gilt Vermögen als „nachträglich hervorgekommen“?

Nicht jeder später entdeckte Umstand berechtigt zur Durchführung einer Nachtragsabhandlung.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 2 Ob 52/19i klargestellt, dass Vermögen nur dann als „nachträglich hervorgekommen“ gilt, wenn dieses dem Verlassenschaftsgericht im ursprünglichen Verfahren tatsächlich unbekannt war.

War ein Vermögenswert bereits aktenkundig oder wurde er im Verlassenschaftsverfahren offengelegt, liegt kein Fall des § 183 AußStrG vor. Eine bloß geänderte rechtliche Beurteilung oder eine nachträgliche andere Bewertung eines bereits bekannten Vermögenswertes rechtfertigt daher keine Nachtragsabhandlung.

Bloße Vermutungen reichen nicht aus

In der anwaltlichen Praxis besteht häufig der Verdacht, dass der Verstorbene über weitere Vermögenswerte verfügt hat. Allein dieser Verdacht genügt jedoch nicht.

Wer eine Nachtragsabhandlung beantragt, muss konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen bislang unbekannten Nachlassvermögens darlegen und dieses zumindest bescheinigen. Der Oberste Gerichtshof verlangt mehr als bloße Vermutungen oder allgemeine Erkundungsanträge. Die Nachtragsabhandlung dient nicht dazu, ohne konkrete Hinweise Nachforschungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.

Nur Aktivvermögen führt zur Nachtragsabhandlung

Die Nachtragsabhandlung setzt voraus, dass weiteres Vermögen des Verstorbenen hervorkommt.

Das nachträgliche Bekanntwerden von Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten rechtfertigt demgegenüber grundsätzlich keine Nachtragsabhandlung. § 183 AußStrG dient ausschließlich der Ergänzung des Nachlasses um bislang unbekanntes Aktivvermögen.

Typische Fälle aus der Praxis

In der Praxis betreffen Nachtragsabhandlungen insbesondere bislang unbekannte Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots oder Liegenschaften. Ebenso können Forderungen gegen Dritte, Gesellschaftsbeteiligungen oder Guthaben bei Versicherungen erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bekannt werden.

Auch Vermögenswerte im Ausland oder erst später aufgefundene Urkunden können Anlass für eine Nachtragsabhandlung geben.

Frühzeitige rechtliche Prüfung ist entscheidend

Nicht jeder neu bekannt gewordene Vermögenswert erfüllt die Voraussetzungen des § 183 AußStrG. Ebenso ist sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Nachtragsabhandlung einzuleiten ist oder ob andere zivilrechtliche Ansprüche – etwa Herausgabe-, Pflichtteils- oder Schadenersatzansprüche – im Vordergrund stehen.

Gerade bei größeren Vermögen empfiehlt sich daher eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

Rechtsanwalt für Erbrecht und Nachtragsverlassenschaften

Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Erbrecht vertrete ich Mandanten regelmäßig als Erbenmachthaber in Verlassenschaftsverfahren sowie in Verfahren über Nachtragsabhandlungen nach § 183 AußStrG. Ich unterstütze bei der Ermittlung bislang unbekannter Nachlasswerte, der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen sowie bei der gerichtlichen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.

Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen einer Nachtragsabhandlung kann entscheidend sein, um bislang unbekannte Vermögenswerte rechtlich richtig zu erfassen und den Erben zuzuführen.

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Als Rechtsanwalt in 1090 Wien mit Schwerpunkt Erbrecht unterstütze ich meine Mandanten bei der rechtlichen Prüfung erbrechtlichen Ansprüchen

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