Bankkonten im Verlassenschaftsverfahren – Welche Rechte haben Erben?

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Ich würde den Beitrag daher etwa so aufbauen:

Erbrecht in Österreich: Auskunft über Bankkonten, Sparbücher und Vermögenswerte des Verstorbenen

Nach einem Todesfall stellt sich häufig nicht nur die Frage, wer Erbe wird, sondern auch, welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind. Immer wieder zeigt sich erst im Laufe des Verlassenschaftsverfahrens, dass bisher unbekannte Bankkonten, Sparbücher oder Wertpapierdepots bestehen oder kurz vor dem Ableben noch erhebliche Vermögensverschiebungen vorgenommen wurden.

Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Erbrecht werde ich regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ab welchem Zeitpunkt Erben überhaupt berechtigt sind, Auskünfte über Bankkonten des Verstorbenen einzuholen. Die weit verbreitete Annahme, Auskünfte seien erst nach der Einantwortung möglich, ist unzutreffend.

Die Rechtsstellung des Erben beginnt bereits im Verlassenschaftsverfahren

Bereits mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung erlangt der Erbe eine wesentliche verfahrensrechtliche Stellung. Er muss daher nicht bis zur Einantwortung zuwarten, sondern kann bereits im laufenden Verlassenschaftsverfahren auf eine vollständige Erhebung des Nachlasses hinwirken.

Die Ermittlung des Nachlassvermögens erfolgt grundsätzlich durch den Gerichtskommissär. Dieser kann Banken zur Bekanntgabe von Konten, Sparbüchern, Wertpapierdepots, Schließfächern sowie sonstigen Vermögenswerten auffordern. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Nachlass noch nicht vollständig erhoben wurde, können auch weitergehende Ermittlungen erforderlich sein.

Gerade in streitigen Verlassenschaftsverfahren ist es daher von erheblicher Bedeutung, die bestehenden Rechte bereits im laufenden Verfahren wahrzunehmen und nicht erst nach Abschluss der Verlassenschaft.

Auch Kontobewegungen vor dem Tod können relevant sein

Für die Ermittlung des Nachlasses genügt es häufig nicht, lediglich den Kontostand am Todestag festzustellen.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte auch Kontobewegungen vor dem Todestag aufgeklärt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte verschenkt, auf Dritte übertragen oder kurz vor dem Ableben behoben wurden und diese Vorgänge für die Zusammensetzung des Nachlasses oder für Pflichtteilsansprüche von Bedeutung sein können.

Der Zweck solcher Ermittlungen besteht nicht darin, „ins Blaue hinein“ Nachforschungen anzustellen. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass sich aus den Kontobewegungen weitere Erkenntnisse über das Nachlassvermögen ergeben. Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 292/06a ausdrücklich hervorgehoben.

Das Bankgeheimnis steht der Nachlassaufklärung grundsätzlich nicht entgegen

Immer wieder berufen sich Beteiligte auf das Bankgeheimnis. Tatsächlich enthält das Bankwesengesetz jedoch ausdrücklich eine Ausnahme für Verlassenschaftsverfahren.

Der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht sind berechtigt, jene Auskünfte einzuholen, die zur vollständigen Erhebung des Nachlasses erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann sich eine Bank dabei grundsätzlich auch nicht auf das Bankgeheimnis anderer Personen – etwa von Mitkontoinhabern – berufen, wenn die begehrten Informationen für die Beurteilung der Nachlasszugehörigkeit erforderlich sind. Welche Unterlagen für das Inventar notwendig sind, entscheidet nicht die Bank, sondern der Gerichtskommissär beziehungsweise das Verlassenschaftsgericht. Diese Grundsätze wurden insbesondere in den höchstgerichtlichen Entscheidungen 2 Ob 183/15y sowie 2 Ob 101/20x bestätigt.

Kontovollmachten führen häufig zu erbrechtlichen Streitigkeiten

In der Praxis spielen Bankvollmachten eine erhebliche Rolle. Nicht selten verfügen Angehörige bereits zu Lebzeiten des Erblassers über umfassende Kontovollmachten. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass Vermögenswerte nach Belieben verwendet oder auf eigene Konten übertragen werden dürfen.

Stellt sich im Verlassenschaftsverfahren heraus, dass Vermögenswerte ohne entsprechenden Rechtsgrund entnommen wurden, können Rückforderungsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Schadenersatzansprüche bestehen. Je nach Sachverhalt können solche Handlungen auch im Zusammenhang mit einer möglichen Erbunwürdigkeit rechtlich zu beurteilen sein.

Erbunwürdigkeit gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung

Die Erbunwürdigkeit gehört zu den schwerwiegendsten Sanktionen des österreichischen Erbrechts. Sie führt dazu, dass eine Person ihr Erbrecht verliert.

Neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen zeigt die Praxis, dass insbesondere Manipulationen rund um den Nachlass immer wieder Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben. Werden etwa letztwillige Verfügungen vorsätzlich unterdrückt oder vernichtet oder Vermögenswerte bewusst dem Nachlass entzogen, kann dies – neben anderen zivilrechtlichen Ansprüchen – auch Fragen der Erbunwürdigkeit aufwerfen. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Frühzeitige Vertretung im Verlassenschaftsverfahren

Gerade zu Beginn eines Verlassenschaftsverfahrens werden häufig die entscheidenden Weichen gestellt. Je früher offene Fragen geklärt und Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, desto einfacher lassen sich Vermögenswerte sichern und spätere Streitigkeiten vermeiden.

Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Erbrecht vertrete ich Mandanten regelmäßig als Erbenmachthaber im gesamten Verlassenschaftsverfahren. Ich unterstütze bei der Erhebung des Nachlasses, der Kommunikation mit Gerichtskommissären, Banken und Behörden sowie bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen. Darüber hinaus vertrete ich Erben und Pflichtteilsberechtigte in streitigen Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, der Anfechtung letztwilliger Verfügungen sowie bei Verfahren im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen und Fragen der Erbunwürdigkeit.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung trägt regelmäßig dazu bei, den Nachlass vollständig zu erfassen und die Rechte der Erben bereits während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens bestmöglich zu wahren.

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