Die Lebensversicherung im Erbfall – Wer erhält die Auszahlung und gehört sie zur Verlassenschaft?

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Erbrecht in Österreich: Bezugsberechtigung, Testament und Pflichtteil bei Lebensversicherungen

Eine Lebensversicherung soll Angehörige finanziell absichern. Nach einem Todesfall stellt sich jedoch häufig die Frage, wem die Versicherungsleistung tatsächlich zusteht: den Erben, einer in der Polizze genannten Person oder der Verlassenschaft?

Die Antwort hängt insbesondere von der vereinbarten Bezugsberechtigung und möglichen späteren Verfügungen ab. Auch ein Testament kann eine Rolle spielen. Wer seine Nachfolge rechtssicher gestalten möchte, sollte Lebensversicherung und erbrechtliche Regelungen daher aufeinander abstimmen.

Fällt die Lebensversicherung in die Verlassenschaft?

Ist eine bestimmte oder eindeutig bestimmbare Person wirksam für den Todesfall begünstigt, erwirbt sie grundsätzlich einen unmittelbaren Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen. Die Versicherungsleistung fällt dann regelmäßig nicht in die Verlassenschaft des verstorbenen Versicherungsnehmers. Der Bezugsberechtigte muss auch nicht zugleich Erbe sein.

Besteht hingegen keine wirksame Begünstigung und steht der Versicherungsanspruch dem Verstorbenen zu, kann die Leistung Bestandteil der Verlassenschaft sein. Entscheidend sind die Versicherungspolizze, die Versicherungsbedingungen und allfällige spätere Änderungen.

Eine Lebensversicherung wird somit nicht automatisch gemeinsam mit Bankguthaben, Immobilien und anderen Vermögenswerten vererbt. Ihre Zuordnung ist gesondert zu prüfen.

Was bedeutet die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung?

Die Bezugsberechtigung bestimmt, wer die Versicherungsleistung erhalten soll. Dabei ist zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Begünstigung zu unterscheiden.

Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich eine andere Person einsetzen. Der begünstigte Dritte erwirbt den Leistungsanspruch regelmäßig erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Nach § 166 Versicherungsvertragsgesetz ist im Zweifel von einer solchen Änderungsmöglichkeit auszugehen.

Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung erhält die begünstigte Person hingegen bereits zuvor eine gesicherte Rechtsposition. Eine einseitige Änderung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Die konkrete Gestaltung sollte anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden. Allein die Nennung einer Person in der Polizze beantwortet noch nicht sämtliche Fragen.

Kann ein Testament die Bezugsberechtigung ändern?

Eine Bezugsberechtigung kann grundsätzlich auch durch eine letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder geändert werden, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen. Die wurde vom Oberste Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bejaht.

Die Einsetzung zum Alleinerben führt zwar nicht automatisch dazu, dass dieser auch die Lebensversicherung erhält. Allerdings kann die Auslegung des Testaments ergeben, dass der Verstorbene damit zugleich eine frühere Versicherungsbegünstigung ändern wollte. Maßgeblich sind der Wille des Verstorbenen und dessen ausreichender Ausdruck in der letztwilligen Verfügung.

Ob ein späteres Testament auch eine bestehende Versicherungsbegünstigung erfasst, ist anhand seines Inhalts und der maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Eine allgemeine Erbeinsetzung schafft darüber nicht immer Klarheit. Empfehlenswert ist deshalb eine ausdrückliche Regelung, ob die Bezugsberechtigung bestehen bleiben oder geändert werden soll.

Bei der Testamentserrichtung sollte daher ausdrücklich festgehalten werden, ob bestehende Bezugsberechtigungen unverändert bleiben oder geändert werden sollen.

An wen darf der Versicherer auszahlen – und wer darf das Geld behalten?

Hier sind zwei rechtliche Ebenen zu unterscheiden: das Verhältnis zum Versicherungsunternehmen und das Verhältnis zwischen den Personen, die die Versicherungsleistung beanspruchen.

Ein Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen schuldbefreiend an die ihm bekannte begünstigte Person auszahlen. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass diese Person das Geld im Verhältnis zu einem anderen Berechtigten behalten darf.

Wurde die Begünstigung etwa durch eine wirksame letztwillige Verfügung (zB Testament) geändert, können Herausgabeansprüche gegen den Zahlungsempfänger bestehen. Die erfolgte Auszahlung beendet einen Streit über die tatsächliche Berechtigung daher nicht automatisch.

Eine klare Regelung und die rechtzeitige Information des Versicherers helfen, solche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Was gilt bei einer Begünstigung „der Erben“?

Manche Lebensversicherungen nennen keine bestimmte Person, sondern sehen eine Auszahlung an „die Erben“ vor.

Für diese Gestaltung enthält § 167 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz eine besondere Zweifelsregel: Soll die Versicherungsleistung nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgen, sind grundsätzlich jene Personen bezugsberechtigt, die bei seinem Tod als Erben berufen sind – im Verhältnis ihrer Erbteile. Dabei können auch testamentarisch eingesetzte Erben zum Zug kommen.

Eine Ausschlagung der Erbschaft berührt diese Bezugsberechtigung nach der gesetzlichen Regelung nicht. Der Versicherungsanspruch ist somit von der tatsächlichen Übernahme der Erbschaft zu unterscheiden.

Die Formulierung „die gesetzlichen Erben“ kann dagegen zusätzliche Auslegungsfragen aufwerfen, wenn ein Testament andere Personen begünstigt. Beide Formulierungen sollten daher nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.

Was passiert, wenn der Bezugsberechtigte vorher verstirbt?

Auch dieser Fall sollte bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden. Stirbt eine widerruflich begünstigte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls, erwirbt sie den vorgesehenen Leistungsanspruch grundsätzlich nicht mehr.

Wer stattdessen zum Zug kommt, hängt insbesondere von einer Ersatzbegünstigung, möglichen weiteren Bezugsberechtigten und den Vertragsbedingungen ab. Unter Umständen fällt die Versicherungsleistung in die Verlassenschaft.

Die Benennung eines Ersatzbegünstigten kann hier Klarheit schaffen. Dabei sollte auch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen die Ersatzbegünstigung eintritt.

Welche Bedeutung hat die Lebensversicherung für den Pflichtteil?

Dass eine Versicherungsleistung außerhalb der Verlassenschaft ausgezahlt wird, bedeutet nicht, dass sie für den Pflichtteil ohne Bedeutung bleibt.

Eine unentgeltliche Begünstigung aus einer Lebensversicherung kann im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen zu berücksichtigen sein. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt von der konkreten Gestaltung, dem Zeitpunkt der Zuwendung, der Person des Begünstigten und möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab.

Auch die Bewertung ist gesondert zu prüfen. Eine Lebensversicherung ist daher kein verlässliches Mittel, um Pflichtteilsansprüche ohne Weiteres auszuschließen.

Anwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in Wien: Lebensversicherung und Testament gemeinsam prüfen

Lebensversicherungen können einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Umso wichtiger ist es, Bezugsberechtigung, Testament und mögliche Pflichtteilsansprüche gemeinsam zu betrachten.

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