Erbrecht in Österreich bei Trennung und Scheidung
Eine Trennung oder Scheidung verändert die persönliche und finanzielle Lebenssituation oft grundlegend. Während die gemeinsame Wohnung, Unterhaltsfragen und die Betreuung der Kinder im Vordergrund stehen, bleibt ein bereits errichtetes Testament häufig unbeachtet.
Gerade hier können jedoch unerwartete erbrechtliche Folgen entstehen. Ob der bisherige Ehegatte weiterhin erbt, hängt insbesondere davon ab, ob die Ehe noch besteht, bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde oder die Scheidung rechtskräftig ist. Außerdem ist zwischen gesetzlichem Erbrecht und einer Begünstigung durch Testament zu unterscheiden.
Bloße Trennung beseitigt das Erbrecht nicht automatisch
Wer getrennt lebt, ist rechtlich nicht automatisch geschieden. Auch der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder eine neue Partnerschaft führt für sich allein nicht zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten. Ebenso bleibt ein Testament zugunsten des Ehegatten bei bloßer Trennung grundsätzlich wirksam.
Besteht die Ehe weiterhin, können außerdem Pflichtteilsansprüche bestehen. Die Einsetzung der Kinder oder eines neuen Partners als Erben beseitigt einen solchen Anspruch nicht ohne Weiteres. Wer seine Nachlassregelung nach einer Trennung ändern möchte, sollte daher sowohl das Testament als auch die verbleibenden gesetzlichen Ansprüche prüfen lassen.
Was passiert mit dem Testament nach der Scheidung?
Nach § 725 ABGB werden vor der Auflösung der Ehe errichtete letztwillige Verfügungen grundsätzlich aufgehoben, soweit sie den früheren Ehegatten betreffen. Dies gilt etwa für dessen Einsetzung als Erben oder ein zu seinen Gunsten angeordnetes Vermächtnis. Eine Ausnahme besteht, wenn der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat, dass die Begünstigung trotz Auflösung der Ehe bestehen bleiben soll.
Die Scheidung macht daher nicht zwingend das gesamte Testament unwirksam. Andere Anordnungen können weiterhin gelten. Wer anstelle des früheren Ehegatten erbt, richtet sich nach den verbleibenden Bestimmungen und gegebenenfalls nach der gesetzlichen Erbfolge. Der neue Partner tritt nicht automatisch an dessen Stelle.
Bereits ein laufendes Scheidungsverfahren kann entscheidend sein
Für letztwillige Verfügungen kann bereits die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens relevant sein. Nach § 725 Abs. 2 ABGB wird die Begünstigung im Zweifel auch dann aufgehoben, wenn der Verstorbene oder die letztwillig bedachte Person das Verfahren zur Auflösung der Ehe eingeleitet hat.
Beim gesetzlichen Erbrecht gelten andere Voraussetzungen. Nach § 746 Abs. 2 ABGB entfällt dieses während eines beim Erbfall anhängigen Auflösungsverfahrens, wenn bereits eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse für den Fall der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung vorliegt. Die bloße Einleitung des Scheidungsverfahrens genügt dafür nicht.
Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil nach rechtskräftiger Scheidung
Nach rechtskräftiger Scheidung steht dem früheren Ehegatten gemäß § 746 Abs. 1 ABGB kein gesetzliches Erbrecht und kein gesetzliches Vorausvermächtnis mehr zu. Auch ein Pflichtteilsrecht als Ehegatte besteht dann nicht mehr.
Davon zu unterscheiden sind andere Ansprüche, etwa aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung oder aus Vereinbarungen zwischen den früheren Ehegatten. Der Wegfall des Erbrechts bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass keinerlei Ansprüche gegen die Verlassenschaft bestehen können.
Auch bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft ist das Testament zu prüfen
§ 725 ABGB betrifft auch eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften. Bei unverheirateten Paaren kann bereits die Auflösung der Lebensgemeinschaft zur Aufhebung früherer letztwilliger Begünstigungen führen, sofern nicht ausdrücklich deren Fortbestand angeordnet wurde.
Im Verlassenschaftsverfahren kann deshalb strittig werden, ob die Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet war. Eine vorübergehende räumliche Trennung lässt sich nicht ohne Weiteres mit einer endgültigen Auflösung der Beziehung gleichsetzen. Klare letztwillige Regelungen können spätere Auslegungs- und Beweisfragen vermeiden helfen.
Nachlassplanung an die neue Lebenssituation anpassen
Eine Überprüfung ist besonders sinnvoll, wenn eine neue Partnerschaft besteht, Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen vorhanden sind oder gemeinsame Immobilien, Kredite und Unternehmensbeteiligungen berücksichtigt werden müssen. Neben der Frage, wer erben soll, ist zu klären, wie Pflichtteilsansprüche erfüllt werden können und welche Vermögenswerte einzelnen Personen zukommen sollen.
Dabei sollten sämtliche vorhandenen Testamente und sonstigen Vereinbarungen gemeinsam betrachtet werden. Ein Erbvertrag ist gesondert zu prüfen, weil für ihn andere Regeln als für ein einseitig widerrufbares Testament gelten.
Für Änderungen und neue letztwillige Verfügungen sind die gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten. Eine fachgerechte Errichtung, sichere Verwahrung und Registrierung helfen dabei, den letzten Willen im Verlassenschaftsverfahren aufzufinden und zur Geltung zu bringen.
Anwaltliche Beratung zum Testament nach Trennung und Scheidung
Als Anwalt mit Spezialisierung auf Erbrecht in Wien unterstütze ich meine Mandanten bei der Überprüfung und Anpassung bestehender Testamente nach Trennung oder Scheidung. Ich prüfe die vorhandenen letztwilligen Verfügungen, kläre mögliche Erb- und Pflichtteilsansprüche und erarbeite mit Ihnen eine Nachlassregelung, die Ihrer aktuellen familiären und vermögensrechtlichen Situation entspricht.
Auch wenn bereits ein Todesfall eingetreten ist, unterstütze ich Erben und Pflichtteilsberechtigte bei der Klärung ihrer Rechtsstellung und vertrete ihre Interessen im Verlassenschaftsverfahren.
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Als Rechtsanwalt in 1090 Wien mit Schwerpunkt Erbrecht unterstütze ich meine Mandanten bei der rechtlichen Prüfung erbrechtlichen Ansprüchen
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