Der Erbverzicht – kann man diesen rückgängig machen?

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Erbverzicht rückgängig machen – was ist möglich?

Ein Erbverzicht ist eine folgenschwere Entscheidung im österreichischen Erbrecht. Wer darauf verzichtet, im Todesfall eines Angehörigen gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter zu sein, kann diese Erklärung in der Regel nicht einseitig widerrufen. Dennoch stellt sich häufig die Frage: Kann man einen Erbverzicht rückgängig machen, wenn sich die Umstände ändern oder der Verzicht unter falschen Voraussetzungen erklärt wurde?

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in Wien (1090) erläutere ich Ihnen, unter welchen Bedingungen ein Erbverzicht aufgehoben oder angefochten werden kann – und wann er endgültig bindend bleibt.


Was ist ein Erbverzicht nach österreichischem Erbrecht?

Ein Erbverzicht ist ein notariell oder gerichtlich beurkundeter Vertrag (§ 551 ABGB) zwischen einem potenziellen Erben (z. B. Kind, Ehepartner) und dem Erblasser. Darin erklärt der Erbe, dass er auf sein gesetzliches Erbrecht und/oder seinen Pflichtteil verzichtet. Der Verzicht kann sich auf das Erbrecht, den Pflichtteil oder beides beziehen (Totalverzicht). In vielen Fällen erhält der Verzichtende im Gegenzug eine Abfindung zu Lebzeiten.

Ein einmal wirksam erklärter Verzicht hat zur Folge, dass der Betroffene nach dem Tod des Erblassers keine Ansprüche am Nachlass geltend machen kann – auch nicht über den Umweg eines Testaments.


Ist ein Erbverzicht endgültig bindend?

Ein wirksam erklärter Erbverzicht ist grundsätzlich bindend und dauerhaft wirksam. Eine spätere Änderung der Familienverhältnisse, etwa eine Versöhnung zwischen Eltern und Kindern oder das Auftauchen eines bislang unbekannten Vermögenswerts, führt nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit. Auch ein Testament kann den Verzicht nicht „überschreiben“.

Wichtig: Nur wenn der Erblasser und der verzichtende Erbe zu Lebzeiten beider Parteien eine neue, formgültige Vereinbarung treffen, kann der Verzicht einvernehmlich aufgehoben werden.


Erbverzicht rückgängig machen durch Aufhebung

Ein Erbverzicht kann aufgehoben werden, wenn beide Seiten – also der Erblasser und der Verzichtende – noch leben und einvernehmlich handeln. Die Aufhebung muss ebenfalls notariell oder gerichtlich beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.

In der Praxis kommt das vor, wenn der Erblasser seine Nachfolge anders regeln möchte oder der Verzichtende nun doch berücksichtigt werden soll. Wichtig ist, dass die neue Vereinbarung rechtssicher formuliert und korrekt abgeschlossen wird – idealerweise mit Unterstützung eines Rechtsanwalts für Erbrecht.


Anfechtung eines Erbverzichts wegen Irrtum oder Täuschung

Wenn kein Einvernehmen möglich ist – etwa weil der Erblasser bereits verstorben ist –, kann ein Erbverzicht angefochten werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Willensmangels, wie zum Beispiel:

  • Irrtum über die tatsächliche Vermögenslage des Erblassers
  • Arglistige Täuschung über bestehende oder künftige Erbwerte
  • Drohung oder Zwang beim Abschluss der Verzichtserklärung

Die gerichtliche Anfechtung muss innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds erfolgen (§ 871 ABGB). Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Erbrecht prüfe ich mit Ihnen gemeinsam, ob ein solcher Fall vorliegt und wie Ihre Erfolgschancen stehen.


Testament trotz Erbverzicht – ist das wirksam?

Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, ein Erblasser könne durch ein späteres Testament einen früher erklärten Erbverzicht aufheben. Das ist nicht möglich. Der Verzicht bleibt auch dann aufrecht, wenn der Erblasser den Betroffenen im Testament bedenken möchte. Zwar kann ein Testament Zuwendungen in Form eines Vermächtnisses oder einer Schenkung enthalten, diese stellen jedoch keinen Erbersatz dar und können im Streitfall angefochten werden.


Wann sollte ein Erbverzicht überprüft werden?

Ein bereits erklärter Erbverzicht sollte insbesondere dann rechtlich überprüft werden, wenn:

  • neue Informationen über das Vermögen des Erblassers bekannt werden,
  • der Verzicht unter Druck oder in einer familiären Konfliktsituation zustande kam,
  • die Formvorschriften bei Vertragsabschluss nicht eingehalten wurden.

In solchen Fällen ist es ratsam, rechtzeitig eine fundierte Einschätzung durch einen Spezialisten für Erbrecht einzuholen. Ich unterstütze Sie bei der Prüfung von Anfechtungsgründen und vertrete Ihre Interessen im Erbverfahren.


Ihre Kanzlei für Erbrecht in Wien (1090) – rechtliche Unterstützung beim Erbverzicht

Als erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in Wien unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um das Erbrecht, sohin auch den Erbverzicht, insbesondere:

  • bei der rechtssicheren Erstellung oder Aufhebung eines Erbverzichtsvertrags,
  • bei der gerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung,
  • bei der Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen trotz Verzicht,
  • und bei der Nachlassplanung im Rahmen von Schenkungen oder Abfindungsvereinbarungen.

📍 Rechtsanwalt Mag. Torsten Witt, Schwerpunkt für Erbrecht, Mietrecht und Immobilienrecht in 1090 Wien
📞 +43 1 908 16 00
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